Vorliegend verurteilte die Kammer den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt wurde. Somit ist die Generalstaatsanwaltshaft bezüglich der Höhe der Freiheitstrafe als teilweise obsiegend und bezüglich des Vollzugs der Strafe als teilweise unterliegend zu betrachten (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich SB210433 vom 17. Januar 2022 E. VII.2.2, wonach der dem Beschuldigten gewährte bedingte Strafvollzug keine unwesentliche Änderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO darstellt; siehe auch RIKLIN, Orell