Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die berufungsführende Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen die Verurteilung des Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, während der Beschuldigte verlangte, er sei mit einer bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen (pag. 569 und 576). Vorliegend verurteilte die Kammer den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt wurde.