29 22.3 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden grundsätzlich auf CHF 3'500.00 festgelegt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die berufungsführende Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen die Verurteilung des Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, während der Beschuldigte verlangte, er sei mit einer bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen (pag.