S. 47 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). In Einklang mit der Vorinstanz erachtet die Kammer des Weiteren die Anordnung von Bewährungshilfe, inklusive halbjährlicher Abstinenzkontrolle hinsichtlich unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln, namentlich Kokain und Heroin, als angezeigt (pag. 466; S. 46 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). V. Kosten und Entschädigung