Wie erwähnt reicht vorliegend das Fehlen einer negativen Prognose aus, um den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Insgesamt gelangt die Kammer deshalb zum Schluss, dass die Freiheitsstrafe von 20 Monaten im Sinne einer letzten Chance gerade noch bedingt ausgesprochen werden kann, dies jedoch unter Ansetzung einer maximalen Probezeit von 5 Jahren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB die erstandene Polizeihaft vom 19. und 20. Juni 2020 im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (pag 467; S. 47 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).