Beim Beschuldigten ist seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 2021 insgesamt eine deutlich positive Veränderung der Lebensumstände eingetreten. Unter Würdigung all dieser Umstände kann dem Beschuldigten trotz den zahlreichen Vorstrafen und dem (immerhin nicht einschlägigen) erneuten Delinquieren während laufendem Verfahren insgesamt knapp keine negative Prognose attestiert werden. Wie erwähnt reicht vorliegend das Fehlen einer negativen Prognose aus, um den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben.