Von Gesetzes wegen wird deshalb nicht eine günstige, sondern lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Der Beschuldigte wurde – wie bereits ausgeführt – mehrfach und einschlägig wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Diese Vielzahl an Vorstrafen fällt eindeutig negativ ins Gewicht. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte während laufendem Verfahren erneut delinquierte, wirkt sich negativ auf die Prognose aus, wobei zu berücksichtigen gilt, dass diese Verurteilungen immerhin nicht im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln stehen.