ve Entwicklung, die der Beschuldigte ohne fremde Hilfe oder teure Massnahme aufgegleist habe, aufs Spiel setzen. Der Beschuldigte habe bereits eine positive Kehrtwende vollzogen. Ihm sei eine günstige Prognose zu attestieren (pag. 577). Aus Sicht der Kammer ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren vor den hier interessierenden Betäubungsmittelwiderhandlungen nie zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (vgl. pag. 542 ff.). Von Gesetzes wegen wird deshalb nicht eine günstige, sondern lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt.