Jedoch habe er keine neuen Betäubungsmitteldelikte begangen. Es scheine dem Beschuldigten gelungen zu sein, sich vom Betäubungsmittelkonsum zu lösen und ohne Betäubungsmittelhandel zu leben. Mit Blick auf seine Arbeitsstelle und den Wohnsitzwechsel sei fraglich, ob der Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht eher kontraproduktive Auswirkungen hätte. Für eine vollbedingte Strafe sei die Legalprognose noch zu stark getrübt, aber aufgrund der günstigen Entwicklungen sei ein teilbedingter Vollzug möglich (pag. 575). Die Verteidigung plädierte anlässlich der Berufungsverhandlung für eine bedingte Strafe. Eine unbedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe würde die gesamte positi-