27 sie Bewährungshilfe inklusive Abstinenzkontrolle hinsichtlich unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln an (Ziff. III Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung seien die Voraussetzungen für eine vollbedingte Strafe nicht gegeben gewesen. Seither sei der Beschuldigte erneut straffällig geworden, was negativ ins Gewicht falle. Jedoch habe er keine neuen Betäubungsmitteldelikte begangen.