(Einzelunternehmen) in R.________ (Ortschaft), einen geregelten Tagesablauf, wieder Kontakt zu seiner Familie und sei substituiert. Sodann weise er eine sich günstig auswirkende Krankheitseinsicht und Therapiemotivation aus. Damit habe sich die von den Vollzugsbehörden im Mai 2021 gestellte gute Legalprognose bestätigt. Unter der Voraussetzung, dass der Beschuldigte nicht in einen Beikonsum zurückfalle, könne ihm keine schlechte Prognose gestellt werden. (pag. 465 f.; S. 45 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).