Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.4 und 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2). Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte sei nach dem ersatzweisen Vollzug der Geldstrafen von 130 und 180 Tagessätzen am 22. Mai 2021 mit guter Legalprognose entlassen worden. Seither habe er deliktsprotektive Faktoren etabliert, er habe eine Praktikumsstelle bei der Q.________ (Einzelunternehmen) in R._____