21. Vollzug der Freiheitsstrafe Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum Vollzug einer ausgefällten Strafe kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 465; S. 45 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ferner ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).