26 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solche aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. 19.4 Fazit zu den Täterkomponenten Im Ergebnis führen die Täterkomponenten zu einer Straferhöhung von 5 Monaten auf 20 Monate. 20. Fazit zum Strafmass Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Berücksichtigung der Tatund Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen.