Der Beschuldigte hat einen Teil der strafbaren Handlungen eingestanden. Angesichts der aufgrund der sichergestellten Betäubungsmittel erdrückenden Beweislage führte das Geständnis jedoch zu keiner Erleichterung des Strafverfahrens. Die Kammer sieht sich deshalb nicht veranlasst, einen Geständnisrabatt zu gewähren. Sodann zeigte der Beschuldigte während des Verfahrens keine erwähnenswerte Einsicht oder Reue. Entsprechend wirkt sich das Nachtatverhalten neutral aus. 19.3 Strafempfindlichkeit