Hinzu kommt das erneute Delinquieren während laufendem Verfahren, welches, obwohl nicht den Bereich des Betäubungsmittelgesetzes betreffend, von einer gewissen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten zeugt. Insgesamt kann der Beschuldigte aus Sicht der Kammer deshalb nicht gleich behandelt werden wie ein Beschuldigter ohne Vorstrafen. Die Kammer berücksichtigt die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen als Ausdruck einer gewissen Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung mit einer Straferhöhung von 5 Monaten. 19.2 Nachtatverhalten Der Beschuldigte hat einen Teil der strafbaren Handlungen eingestanden.