Seither wurde er mehrfach mit Geldstrafen von 5 bis 180 Tagessätzen bestraft. Aufgrund des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafen kam es zu zwei weiteren Gefängnisaufenthalten, zuletzt mit Eintritt im Jahr 2020 (pag. 250 ff.; pag. 385 Z. 46 f.). Unter Berücksichtigung all dieser Verurteilungen ist eine gewisse Warnwirkung nicht von der Hand zu weisen. Hinzu kommt das erneute Delinquieren während laufendem Verfahren, welches, obwohl nicht den Bereich des Betäubungsmittelgesetzes betreffend, von einer gewissen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten zeugt.