Zudem liegt trotz der Betäubungsmittelabhängigkeit keine volle Schuldunfähigkeit vor. Des Weiteren ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen wie von der Vorinstanz vorgebracht allesamt keine Warnwirkung gezeitigt haben sollen. Der Beschuldigte wurde im Jahr 2008 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben wurde (pag. 541). Seither wurde er mehrfach mit Geldstrafen von 5 bis 180 Tagessätzen bestraft.