Mit Blick auf seine unbestrittene Betäubungsmittelabhängigkeit im Zeitraum der Tatbegehungen ist zwar zu berücksichtigen, dass er in der freien Willensbildung eingeschränkt war. Hingegen kann dies nach Ansicht der Kammer und entgegen der Vorinstanz nicht dazu führen, dass sich die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen bei der Strafzumessung überhaupt nicht auswirkt. Schliesslich wurde die Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschuldigten bereits mit einer erheblichen Strafmilderung berücksichtigt. Zudem liegt trotz der Betäubungsmittelabhängigkeit keine volle Schuldunfähigkeit vor.