Allerdings stehen diese nicht im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz, sondern betreffen Diebstähle (teilweise geringfügig begangen), Hausfriedensbrüche sowie Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (pag. 580 ff.). Die zahlreichen Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zeugen von einer gewissen Gleichgültigkeit und Ignoranz des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung. Mit Blick auf seine unbestrittene Betäubungsmittelabhängigkeit im Zeitraum der Tatbegehungen ist zwar zu berücksichtigen, dass er in der freien Willensbildung eingeschränkt war.