vgl. auch HEIMGARTNER, Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Aufl. 2022, N 14a zu Art. 47 StGB, wonach sich Vorstrafen «in der Regel straferhöhend» auswirken; ferner SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 48 zu Art. 47 StGB, wonach insbesondere bei einschlägigen Vorstrafen Zuschläge bis maximal 50 % gemacht werden könnten). Der Strafregisterauszug des Beschuldigten umfasst zehn Seite (vgl. pag. 540 ff.). Mehrheitlich wurde der Beschuldigte wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt, vorwiegend wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und einmal we-