462; S. 42 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), grundsätzlich nachvollziehbar. Demgegenüber finden sich auch Autoren, nach welchen Vorstrafen gemäss konstanter Praxis «grundsätzlich automatisch» zu einer Straferhöhung führen, wobei weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen (wenn überhaupt) nur geringfügig straferhöhend wirkten, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen könnten (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 320 und 323; vgl. auch HEIMGARTNER, Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Aufl.