Es resultiert ein Abzug von 5 Monaten auf 15 Monate. 18.3 Fazit zu den Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist vorliegend nach wie vor von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.