Hinsichtlich der Vermeidbarkeit legte die Vorinstanz ausführlich und zutreffend dar, dass die Steuerungs- und mithin auch die Schuldfähigkeit des Beschuldigten, der mit dem Betäubungsmittelhandel im Wesentlichen seinen Eigenkonsum finanzierte, erheblich eingeschränkt war (pag. 454 f.; S. 34 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend waren die zu beurteilenden Taten für ihn nicht ohne Weiteres vermeidbar. Diesbezüglich milderte die Vorinstanz die Strafe um einen Viertel, was nach Ansicht der Kammer gestützt auf Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG angemessen erscheint. Es resultiert ein Abzug von 5 Monaten auf 15 Monate.