Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Als abhängiger Betäubungsmittelkonsument handelte er im Wesentlichen mit dem eigennützigen und egoistischen Ziel, seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Da direkter Vorsatz und egoistische Beweggründe als deliktstypisch zu bezeichnen sind, wirkt sich dies neutral aus. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit legte die Vorinstanz ausführlich und zutreffend dar, dass die Steuerungs- und mithin auch die Schuldfähigkeit des Beschuldigten, der mit dem Betäubungsmittelhandel im Wesentlichen seinen Eigenkonsum finanzierte, erheblich eingeschränkt war (pag.