23 tersten Hierarchiestufe tätig. Insgesamt wickelte er deutlich mehr als fünf Geschäfte ab, was sich praxisgemäss straferhöhend auswirkt. Die Kammer berücksichtigt die Anzahl Geschäfte mit einem Zuschlag von 2 Monaten. Zusammengefasst erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem Jahr bis 20 Jahren – als leicht. Die Kammer erachtet hierfür eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen. 18.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.