Die Drogenmenge, die vorliegend aufgrund der polizeilichen Anhaltung des Beschuldigten am 19. Juni 2020 nicht in Verkehr gebracht wurde, ist mit 1.6 Gramm reinem Heroin und 0.5 Gramm reinem Kokain marginal. Die Kammer erachtet eine nur geringe Strafmilderung von 1 Monat, als angemessen. Zur Art und Weise des Vorgehens bzw. zur Verwerflichkeit des Handelns ist anzumerken, dass der Beschuldigte als abhängiger Betäubungsmittelkonsument zwischen Oktober 2019 und Juni 2020 acht Erwerbshandlungen beging, wovon eine mit einer grossen Menge (Ziff. I.A.1.8 der Anklageschrift), welche im Besitz ebendieser Menge mündete.