Mit Blick auf die vorerwähnte «Tabelle HANSJAKOB» legt die Kammer hierfür eine Einstiegsstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe fest. Beim Anstaltentreffen zur Veräusserung handelt es sich gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG um einen fakultativen Strafmilderungsgrund. Dem Umstand, dass der letzte entscheidende Schritt zur Rechtsgutverletzung noch nicht erfolgte, ist strafmildernd Rechnung tragen. Die Drogenmenge, die vorliegend aufgrund der polizeilichen Anhaltung des Beschuldigten am 19. Juni 2020 nicht in Verkehr gebracht wurde, ist mit 1.6 Gramm reinem Heroin und 0.5 Gramm reinem Kokain marginal.