O., N 30 zu Art. 47 StGB). Der Prototyp des Täters, auf welchen das entsprechende Strafmass zugeschnitten ist, ist ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, welcher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N 29 zu Art. 47 StGB). Durch seine Handlungen hat der Beschuldigte die Grenze zum mengenmässig schweren Fall um das Vierfache überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Mit Blick auf die vorerwähnte «Tabelle HANSJAKOB» legt die Kammer hierfür eine Einstiegsstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe fest.