Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 14. Juni 2019 bis am 19. Juni 2020 insgesamt 28.6 Gramm reines Heroin und 29.8 Gramm reines Kokain umsetzte, was einer umgerechneten Gesamtmenge von 48.4 Gramm reinem Heroin entspricht.