47 StGB führen sollte. Dies hat umso mehr zu gelten, als sich naturgemäss nur schwer begründen lässt, wieso eine Tabelle der anderen vorzuziehen wäre. Auch das Bundesgericht hat sich für keine bestimmte Tabelle ausgesprochen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.2). Bei Gassendealern stehen bei der Strafzumessung zudem andere Kriterien im Vordergrund als bei international tätigen Grosshändlern (HANSJA- KOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen – eine Umfrage der KSBS, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, ZStrR 115/1997, S. 240 f.).