2007, N 30 zu Art. 47 StGB) anwandte während die Anwendung der modifizierten Tabelle von SCHLEGEL/JUCKER bei der genannten Menge zu einer Strafe von 16 Monaten führen würde (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 45 zu Art. 47 StGB). Durch die implizite Verwendung der ursprünglichen «Tabelle HANSJAKOB» hat die Vorinstanz nach Ansicht der Kammer das richterliche Ermessen, welches ihr im Rahmen der Strafzumessung zukommt, nicht verletzt. Obwohl die Anwendung dieser Tabelle grundsätzlich nicht der Praxis der 1. Strafkammer entspricht, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Plausibilisierung der Strafe anhand dieser Tabelle zu einer nicht schuldangemessenen Strafe nach Art. 47 StGB führen sollte.