Die Gerichte sind demnach nicht zum Beizug einer bestimmten Tabelle verpflichtet. Die Vorinstanz erwog, bei Bestrafung des Beschuldigten unter Annahme der gängigen Reinheitsgrade für die gesamte Menge reinen Heroins und Kokains von total je ca. 20 Gramm wäre eine Strafe im Bereich von 17 Monaten ins Auge zu fassen gewesen (pag. 456; S. 36 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ungeachtet der Formulierung als Möglichkeitsform stützte sich die Vorinstanz im Ergebnis auf diese Grösse ab, womit sie implizit die ursprüngliche «Tabelle HANSJAKOB» (vgl. FIN- GERHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, 2. Aufl. 2007, N 30 zu Art.