nicht genügend erfüllt haben (pag. 543; S. 33 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien ist deshalb – ungeachtet der Strafmilderung – eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Betäubungsmittelmenge bildet Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Zur Bestimmung des Einstiegsstrafmasses im Bereich des Betäubungsmittelhandels bestehen verschiedene Modelle, welche als Orientierungshilfe herangezogen werden können.