21 Die zum Zeitpunkt der Tatbegehungen unbestrittenermassen erwiesene Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschuldigten wird mit einer angemessenen Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG zu berücksichtigen sein. Dies führt zur Anwendung von Art. 48a StGB (HUG-BEELI, a.a.O., N 1167 zu Art. 19 BetmG), weshalb die Kammer weder an die in Art. 19 Abs. 2 BetmG angedrohte Mindeststrafe noch an die dort angedrohte Strafart gebunden ist. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass beim mehrfach vorbestraften Beschuldigten die bisherigen Strafen aus spezialpräventiver Sicht ihre Wirkung nicht oder