SR 311.0) nicht zur Anwendung. Es ist mithin für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine schuldangemessene Freiheitsstrafe auszufällen. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).