17. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Die Strafandrohung für qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz lautet gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Da von einer Handlungseinheit auszugehen ist, kommt Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) nicht zur Anwendung.