Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Rechtsfertigungsgründe oder Hinweise auf eine volle Schuldunfähigkeit infolge Betäubungsmittelabhängigkeit nicht ersichtlich sind und die verminderte Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten infolge Abhängigkeit bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird (vgl. pag. 452; S. 32 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).