Damit hat der Beschuldigte die Grenze zum mengenmässig schweren Fall um das Vierfache überschritten. Vor diesem Hintergrund musste ihm selbst ohne Kenntnis des exakten Reinheitsgrades des umgesetzten Kokain- und Heroingemischs klar sein, dass es sich um eine erhebliche Gesamtmenge Betäubungsmittel handelte, die geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt.