20 Wie bereits dargelegt, erachtet die Kammer Besitz, Erwerb, Veräusserung und Anstaltentreffen zur Veräusserung von insgesamt mindestens 28.6 Gramm reinem Heroin und 29.8 Gramm reinem Kokain, ausmachend 48.4 Gramm reines Heroin, durch den Beschuldigten als erwiesen (E. II.12 hiervor). Damit hat der Beschuldigte die Grenze zum mengenmässig schweren Fall um das Vierfache überschritten.