Entsprechend sind die erstellten Einzelmengen zu addieren. Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich das Vorgehen der Vorinstanz im Ergebnis nicht auswirkte, da sie bei der Strafzumessung – entgegen ihrer rechtlichen Würdigung – schliesslich in Einklang mit der Praxis dennoch die Gesamtmenge berücksichtigte.