Für die Kammer steht fest, dass den erstellten Erwerbs- und Veräusserungshandlungen sowie dem Anstaltentreffen zur Veräusserung im angeklagten Deliktszeitraum ein einheitlicher Willensakt des Beschuldigten zu Grunde lag. Damit ist entgegen der Vorinstanz und in Einklang mit der Praxis und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Entsprechend sind die erstellten Einzelmengen zu addieren.