Er kann somit keineswegs als Gelegenheitsverkäufer bezeichnet werden. Im Übrigen kann bezüglich der von der Vorinstanz angeführten Bundesgerichtsentscheide auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung verwiesen werden (pag. 571). Für die Kammer steht fest, dass den erstellten Erwerbs- und Veräusserungshandlungen sowie dem Anstaltentreffen zur Veräusserung im angeklagten Deliktszeitraum ein einheitlicher Willensakt des Beschuldigten zu Grunde lag.