Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte nicht bezüglich jeder Tathandlung einen neuen Vorsatz fasste, sondern während dieser Lebensphase alles darauf ausgerichtet hatte, um mit dem Betäubungsmittelhandel genügend Geld zur Finanzierung seines Konsums zu verdienen. So brachte der Beschuldigte denn auch während des gesamten Verfahrens nie vor, er hätte versucht, zwischen den einzelnen Handlungen aufzuhören. Er kann somit keineswegs als Gelegenheitsverkäufer bezeichnet werden.