14.2 Subsumtion Die Vorinstanz stufte die erwiesenen Betäubungsmittelwiderhandlungen nicht als natürliche Handlungseinheit ein, sondern ging von selbständigen Widerhandlungen aus (pag. 450 ff.; S. 30 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesem Vorgehen kann die Kammer, ohne im Detail auf die äusserst ausführliche Begründung der Vorinstanz eingehen zu wollen, nicht folgen. Der Beschuldigte war bis zu seiner Anhaltung im Juni 2020 langjähriger Konsument harter Betäubungsmittel.