19 BetmG). In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz, dass der Täter um die objektiven Umstände weiss oder darauf schliessen muss (Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt). Nicht notwendig ist allerdings die exakte Kenntnis der für Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG massgebenden Grenzmengen. Das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist, reicht aus. Auch eine genaue Kenntnis des Reinheitsgrads ist nicht erforderlich (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 201 f. zu Art. 19 BetmG). 14.2 Subsumtion