19 scheinen (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 194 zu Art. 19 BetmG). Eine solche Konstellation liegt namentlich vor, wenn jemand einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 195 zu Art. 19 BetmG). Hingegen ist von Handlungsmehrheit auszugehen, wenn eine Handelstätigkeit nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss beruht. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn der Täter nur unregelmässig und bei Gelegenheit tätig ist (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 196 zu Art. 19 BetmG).