Für diese eine Handlungseinheit bildenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist ein einziger Schuldspruch zu fällen. Bei Handlungsmehrheit demgegenüber ist ein Zusammenrechnen der einzeln umgesetzten Betäubungsmittelmengen unzulässig und besteht zwischen den einzelnen Widerhandlungen echte Konkurrenz. Entsprechend ist für jede einzelne Widerhandlung separat zu prüfen, ob eine qualifizierte Menge vorliegt. Die Addition der einzelnen Betäubungsmittelmengen aus den verschiedenen Handlungen zur Erreichung der Schwelle eines mengenmässig qualifizierten Falles ist diesfalls unzulässig (HUG- BEELI, a.a.O., N 879 zu Art.