19 Abs. 2 Bst. a BetmG nicht schon dann ausser Betracht, wenn die einzelnen der verkauften Betäubungsmittel für sich separat die Grenzwerte zum schweren Fall nicht erreichen. Vielmehr ist zu prüfen, ob mit dem Verkauf der verschiedenartigen Betäubungsmittel zusammen die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden kann, das heisst für die Anwendung des qualifizierten Strafrahmens ist die Gesamtmenge aller Betäubungsmittel massgebend. Werden beispielsweise 9 Gramm Kokain und 6 Gramm Heroin umgesetzt, liegt eine Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG vor (BGE 112 IV 109 E. 2a; HUG-BEELI, a.a.O., N 876 zu Art.