18 fikation als Lagern von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG nicht. Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte die in der Geldkassette aufgefundenen Betäubungsmittel nicht für einen Dritten lagerte, sondern beabsichtigte, sie zu konsumieren bzw. zu veräussern. Vor der Beschlagnahmung hatte der Beschuldigte jederzeit Zugang zu den Betäubungsmitteln und wusste, wo sie sich befanden. Die Kammer qualifiziert deshalb den in Ziff. I.A.1.8 der Anklageschrift angeklagten Sachverhalt nicht als Lagern im Sinne von Art.